53 20.3 Asperation für versuchte Nötigung Weiter ist die verschuldensangemessene Strafe für die versuchte Nötigung zu ermitteln und zur Gesamtstrafenbildung zu asperieren. Bei versucht begangenen Delikten ist von der bei Vollendung angemessenen Strafe auszugehen. 20.3.1 Hypothetische Strafe bei vollendetem Delikt Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist davon auszugehen, dass die Willensbetätigung der Strafklägerin C.________ entgegen der Auffassung der Vorinstanz empfindlich eingeschränkt wurde.