_ hinsichtlich ihrer Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu untergraben. Die Beweggründe des Beschuldigten sind als egoistisch zu bezeichnen. Eine Notlage ist nicht erkennbar, es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, anders zu handeln. 20.2.3 Gesamtverschulden und Einsatzstrafe Insgesamt geht die Kammer von leichten Tatverschulden aus. Eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten erscheint angemessen.