Betreffend Willensrichtung ist das eventualvorsätzliche Handeln zu beachten. Daneben geht die Kammer davon aus, dass es dem Beschuldigten in erster Linie um Diskreditierung der Strafklägerin E.________ ging (dazu sogleich) und nicht darum, ein gegen sie gerichtetes Strafverfahren zu veranlassen. Dieses nahm er lediglich eventualvorsätzlich in Kauf. Besonders zu betrachten sind die Beweggründe des Beschuldigten. Erstmalig erhob er den Vorwurf in seiner Einvernahme vom 28. November 2017 (pag. 052 ff.). Der Vorwurf war Teil seiner Antwort auf die Frage, weshalb er von der Strafklägerin E.________ bei der Arbeit ein Foto gemacht habe (pag.