058, Z. 242 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte die falsche Anschuldigung sehr gezielt tätigte und den Vorwurf nicht etwa beiläufig erwähnte. So versuchte er, den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auszuweichen und das Verfahren in eine andere Richtung – gegen die Strafklägerinnen – zu lenken. Dies kann nicht als plump bezeichnet werden, sondern weist vielmehr eine gewisse Perfidie auf. Insgesamt geht die Kammer dennoch von einer leichten objektiven Tatschwere aus. 20.2.2 Subjektive Tatschwere Betreffend Willensrichtung ist das eventualvorsätzliche Handeln zu beachten.