52 Betreffend Art und Weise es Vorgehens kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, dass der Beschuldigte vergleichsweise plump vorgegangen sei (Ziff. V.4.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 346). Einerseits äusserte er den Vorwurf ungefragt. Andererseits war der Vorwurf Bestandteil einer an der Sache vorbeigehenden Antwort des Beschuldigten. Er äusserte den Vorwurf nämlich auf die Frage, weshalb er die Strafklägerin E.________ fotografiert habe (pag. 058, Z. 242 ff.).