Tatverschulden 20.2.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzustellen, dass gegen die Strafklägerin E.________ keine Untersuchung eingeleitet worden ist und sie lediglich eine polizeiliche Einvernahme inkl. Drogenschnelltest über sich ergehen lassen musste (pag. 032 ff.). Die Möglichkeit eines zumindest vorübergehenden Führerausweisentzuges bestand nicht. In Angesicht des Strafrahmens muss dieser verschuldete Erfolg als leicht gelten.