20.1.2 Strafrahmen Art. 303 Ziff. 2 aStGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren vor. Gründe für ein überschreiten dieses Strafrahmens sind für die Kammer nicht ersichtlich. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 aStGB ist für die Geldstrafe keine Mindestanzahl Tagessätze vorgesehen und sie kann bis zu 360 Tagessätze betragen. 20.2 Tatverschulden