22 Abs. 1 aStGB). Aus diesem Umstand alleine lässt sich nicht beurteilen, dass die Nötigung weniger schwer wiegen würde. Der Beschuldigte bewirkte mit der falschen Anschuldigung eine Parteirollenumkehr. Nach dem berechtigten Strafantrag gegen den Beschuldigten sahen die Strafklägerinnen E.________ und C.________ sich unvermittelt selbst mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert. Dieser Umstand ist nach Ansicht der Kammer entscheidend. Es ist deshalb die falsche Anschuldigung als schwerstes Delikt zu qualifizieren. 20.1.2 Strafrahmen Art.