V.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 345). Falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 aStGB und Nötigung nach Art. 181 aStGB stellen beides Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 aStGB dar. Mindest- und Höchststrafe beider Straftatbestände sind identisch. Daher ist auf die konkreten Merkmale der Delikte abzustellen (BSK StGB-ACKERMANN, 4. Auflage, Art. 49 N 116). Bei konkreter Betrachtung kann der Tatsache, dass die Nötigung nur versucht begangen wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Beim Versuch steht dem Gericht lediglich die Möglichkeit zur fakultativen Strafmilderung offen (Art. 22 Abs. 1 aStGB).