20. Konkrete Strafzumessung 20.1 Schwerste Straftat und Strafrahmen 20.1.1 Schwerste Straftat Ausgangspunkt der Bildung einer Gesamtstrafe ist die Bestimmung des schwersten Delikts. Die Vorinstanz zog unter Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung in Erwägung, dass einerseits die falsche Anschuldigung auch individuelle Rechtsgüter der fälschlicherweise bezichtigten Person schützt, und dass andererseits die Nötigung vorliegend nur versucht worden sei. Sie schloss daraus, dass die falsche Anschuldigung das schwerere Delikt sei und den Ausgangspunkt der Strafzumessung zu bilden habe (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;