Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten allesamt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, weshalb grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (aStGB). Das neue Recht wäre nur anzuwenden, wenn es für den Beschuldigten milder wäre. Die Strafandrohung aller Delikte hat sich mit der Gesetzesrevision nicht verändert. Jedoch ist mit Blick auf den für die Strafzumessung relevanten Art. 34 Abs. 1 aStGB, wonach nach altem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze betragen konnte, das alte Recht in seiner Geltung bis zum 31. Dezember 2017 das für den Beschuldigten mildere Recht.