BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Bei Dauerdelikten ist mit Bezug auf das gesamte Verhalten das neue Recht anzuwenden (DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 6 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten allesamt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, weshalb grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (aStGB).