Da er jedoch nicht aktiv die Polizei kontaktierte, um die Strafklägerin E.________ anzuzeigen, sondern die Bezichtigung bei seiner eigenen Einvernahme äusserte, ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 aStGB, begangen am 28. November 2017 in K.________, schuldig gemacht. 50 IV. Strafzumessung