Die Konstituierung als Privatklägerschaft steht nur der geschädigten Person offen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Weshalb der Beschuldigte bei Widerhandlungen gegen das BetmG als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten würde, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wusste, dass die Anschuldigung nicht der Wahrheit entsprach. Er äusserte sie somit wider besseren Wissens. Indem er die Äusserung gegenüber der Polizei tätigte, nahm er in Kauf, dass gegen die Strafklägerin E.________ ein Strafverfahren eröffnet werden könnte. Da er jedoch nicht aktiv die Polizei kontaktierte, um die Strafklägerin E.__