__ gekommen, jedenfalls habe der Beschuldigte nie Gelegenheit erhalten, sich als Privatkläger zu konstituieren, lässt sich nichts für den Beschuldigten ableiten. Einerseits ist die Einleitung eines Strafverfahrens kein Erfordernis für die Vollendung der falschen Anschuldigung, handelt es sich doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 303 N 29). Andererseits führte die Anschuldigung dazu, dass die Strafklägerin E.________ im Rahmen eines Vorverfahrens zum Vorwurf einvernommen wurde. Die Konstituierung als Privatklägerschaft steht nur der geschädigten Person offen (Art. 118 Abs. 1 StPO).