__ den Straftatbestand von Art. 19a Abs. 1 BetmG erfüllt, wenn die Bezichtigung stimmen würde. Eine Nennung dieses Straftatbestands seitens des Beschuldigten war nicht erforderlich. Mit seiner Äusserung machte er deutlich, dass er die Strafklägerin E.________ dieses Straftatbestands für schuldig halte. Auch aus den Vorbringen der Verteidigung, es sei zu keiner Verfahrenseröffnung gegen die Strafklägerin E.________ gekommen, jedenfalls habe der Beschuldigte nie Gelegenheit erhalten, sich als Privatkläger zu konstituieren, lässt sich nichts für den Beschuldigten ableiten.