49 Die Bezichtigung muss keine Nennung eines konkreten Straftatbestands beinhalten, wie die Verteidigung es anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte. Daraus muss nur unmissverständlich hervorgehen, der Bezichtigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 303 N 16). Wie zuvor aufgezeigt lässt sich den Aussagen des Beschuldigten die unmissverständliche Bezichtigung entnehmen, die Strafklägerin E.________ habe Marihuana konsumiert. Dadurch hätte die Strafklägerin E.________ den Straftatbestand von Art.