Die Anschuldigung würde – wenn sie zuträfe – den Straftatbestand in Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) erfüllen. Die Tathandlung nach Art. 19a Abs. 1 BetmG ist mit Busse bedroht und stellt nach Art. 103 aStGB eine Übertretung dar. Demnach hat der Beschuldigte die Strafklägerin E.________ gegenüber einer Behörde fälschlicherweise einer Übertretung bezichtigt und der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 2 aStGB ist erfüllt.