Absicht stellt generell eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. In der Rechtsprechung wird jedoch auch eine «Eventualabsicht», also das Wissen des Beschuldigten um eine mögliche Strafverfolgung und die Inkaufnahme derselben, zugelassen (BGE 80 IV 117; BGE 85 IV 80 E. 2). 17.3 Subsumtion Der Beschuldigte erhob gegenüber der Kantonspolizei Bern die Anschuldigung, die Strafklägerin E.________ habe Marihuana konsumiert. Dies entsprach erwiesenermassen nicht der Wahrheit. Die Anschuldigung würde – wenn sie zuträfe – den Straftatbestand in Art.