17.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert eine Anschuldigung «wider besseren Wissens», womit gemeint ist, dass der Täter gesicherte Kenntnis von der Unwahrheit seiner Anschuldigung haben muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2). Eventualvorsatz reicht diesbezüglich nicht aus. Weiter gefordert ist die beim Täter vorhandene Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Absicht stellt generell eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar.