2 aStGB, wenn sich die Anschuldigung auf eine Übertretung bezieht. Die Anschuldigung ist an keine bestimmte Form gebunden und braucht nicht zwingend gegenüber den Strafbehörden, sondern lediglich gegenüber einer Behörde geäussert zu werden, womit sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint sind (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 19). Die Tat ist mit Äusserung der Beschuldigung gegenüber einer Behörde vollendet. Die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Nichtschuldigen ist nicht erforderlich (BGE 72 IV 74 E. 1). 17.2 Subjektiver Tatbestand