Art. 303 aStGB schützt primär die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und sekundär den Einzelnen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (BGE 89 IV 204 E. 1). Die Beschuldigung muss sich auf ein strafbares Verhalten beziehen und sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Dabei macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 aStGB strafbar, wer eine Anschuldigung über ein Verbrechen oder Vergehen äussert, und nach Art. 303 Ziff. 2 aStGB, wenn sich die Anschuldigung auf eine Übertretung bezieht.