kommnissen zu berichten. Zwar informierte sie nicht den Chef der I.________(AG), veranlasste aber, dass die Verantwortlichen Kenntnis von den sexuellen Belästigungen durch den Beschuldigten hatten. Die kurze Zeitspanne dazwischen, während der die Strafklägerin C.________ die Vorfälle für sich behielt, vermag die Nötigung nicht zu vollenden. Darüber hinaus wäre es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, eine Verurteilung wegen vollendeter Nötigung auszusprechen. Aus diesen Gründen ist von einem (tauglichen) Versuch auszugehen. Im Ergebnis ist also der Straftatbestand der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB erfüllt.