Die Androhung einer Kündigung durch Anschwärzen beim Vorgesetzten stellt ein offensichtlich rechtswidriges Nötigungsmittel dar. Darüber hinaus wäre auch der Zweck, Delikte zu vertuschen, widerrechtlich. Da der Beschuldigte von der finanziellen Situation der Strafklägerin C.________ und ihrer Abhängigkeit vom Arbeitseinsatz bei der I.________(AG) wusste, war es ihm klar, welche Wirkung seine Aussage hatte. Es war sein Wille, die Strafklägerin C.________ an der Meldung an ihren Chef zu hindern. Er handelte daher direktvorsätzlich. Die Strafklägerin C.________ stellte am darauffolgenden Tag bei der Polizei Strafantrag und rief T.________, einen ihrer Vorgesetzten, an, um ihm von den Vor-