die Einkünfte entfallen. Auf die Einkünfte war sie zu diesem Zeitpunkt angewiesen, weil sie gerade umgezogen war. Dies wusste der Beschuldigte. Von daher wusste er, wie wichtig für sie der Temporäreinsatz bei der I.________(AG) war und welche gravierende Folgen dessen vorzeitige Beendigung gehabt hätte. Die Androhung, das Ende des Einsatzes zu veranlassen, wies daher objektiv die geforderte Ernstlichkeit auf. Sie war geeignet, eine durchschnittlich besonnene Person in ihrer Wahlfreiheit einzuschränken. Die Androhung einer Kündigung durch Anschwärzen beim Vorgesetzten stellt ein offensichtlich rechtswidriges Nötigungsmittel dar.