Ohne genaue Kenntnisse der Kompetenzen des Beschuldigten, welche die Strafklägerin C.________ zu diesem Zeitpunkt nicht haben konnte, war es nicht möglich, dies zu durchschauen. Der Beschuldigte hat ihr gegenüber auch gesagt, er schaue, wer gut sei und wer nicht. Er stellte das angedrohte Übel, also die Beendigung des Arbeitseinsatzes bei der I.________(AG), als von seinem Willen abhängig dar. Die Strafklägerin C.________ wusste nicht und konnte auch nicht wissen, dass der Beschuldigte derartige Kompetenzen nicht hatte. Im Falle einer Beendigung des Arbeitseinsatzes wären der Strafklägerin C.________ die Einkünfte entfallen.