47 schuldigte gerade mit seiner Aussage die Lage so dar, dass er die Beendigung ihres Arbeitseinsatzes veranlassen könnte. Dass die Strafklägerin C.________ das glaubte, ist angesichts des Verhaltens des Beschuldigten auf der Baustelle, wo er eine gewisse Leitfunktion innehatte, und der kurzen Dauer des Arbeitseinsatzes zu diesem Zeitpunkt objektiv nachvollziehbar. Ohne genaue Kenntnisse der Kompetenzen des Beschuldigten, welche die Strafklägerin C.________ zu diesem Zeitpunkt nicht haben konnte, war es nicht möglich, dies zu durchschauen.