Den Vorbringen der Verteidigung, wonach die Strafklägerin C.________ in keinem Arbeitsverhältnis zur I.________(AG) gestanden habe und ihr daher offensichtlich nicht habe gekündigt werden können, der Aussage des Beschuldigten also keine ernstliche Androhung eines zukünftigen Übels entnommen werden könne, kann nicht beigepflichtet werden. Eine temporär angestellte Arbeitnehmerin kann ihren Arbeitseinsatz durchaus verlieren, wenn der Einsatzbetrieb mit ihren Leistungen nicht zufrieden ist.