Zu unterscheiden sind der taugliche und der untaugliche Versuch. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung kommen kann. 16.4 Subsumtion Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 340). Der Beschuldigte sagte gegenüber der Strafklägerin C.________, er werde dem Chef berichten, dass sie schlecht arbeite, und so ihre Kündigung herbeiführen, wenn sei diesem von den Handlungen und Äusserungen des Beschuldigten berichten würde.