W. gehört zum Versuch der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Entschlusses in eine Handlung. Der Versuch gilt als begonnen, wenn der Täter den nach seiner Tatvorstellung letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt («point of no return»; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Darüber entscheiden objektive Gesichtspunkte (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 16). Zu unterscheiden sind der taugliche und der untaugliche Versuch.