46 richt die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Nach Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). M.a.W. gehört zum Versuch der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Entschlusses in eine Handlung.