Die Nötigung ist vollendet, wenn die betroffene Person sich zumindest teilweise nach dem Willen des Täters verhält. Wenn das beabsichtigte Ziel des Täters misslingt, so ist von einem Versuch auszugehen. 16.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, mindestens jedoch Eventualvorsatz, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (BGE 120 IV 17 E. 2.c. = Pra 1995 Nr. 262 E. 2.c.). Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit aufseiten des Täters ist jedoch nicht erforderlich (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch.