Die Abgrenzung ist unproblematisch, wenn das Druckmittel und/oder das gewünschte Verhalten rechtswidrig ist. Andernfalls ist auch dann von einer strafbaren Nötigung auszugehen, wenn ein grundsätzlich erlaubter Zweck mit den verwendeten Mitteln nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung Beider rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 108 IV 165 E. 3 mit Hinweisen). Das vom Täter erwünschte Verhalten kann in einem Tun, Dulden oder Unterlassen liegen. Die Nötigung ist vollendet, wenn die betroffene Person sich zumindest teilweise nach dem Willen des Täters verhält.