Ob der Täter den angedrohten Nachteil wahr machen will oder kann, ist nicht massgebend. Entscheidend ist, dass die betroffene Person die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchtet. Die strafbare Nötigung nach Art. 181 aStGB ist abzugrenzen von strafloser Druckausübung. Die Abgrenzung ist unproblematisch, wenn das Druckmittel und/oder das gewünschte Verhalten rechtswidrig ist.