Eine solche liegt vor, wenn der Täter ein als von seinem Willen abhängig dargestellten, künftiges Ereignis ernstlich androht, um den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 25). Als ernstlich gilt eine Androhung dann, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen tatsächlich in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken, worüber eine objektive Betrachtung, nicht die Reaktion der betroffenen Person, Aufschluss gibt (BGE 120 IV 17 E. 2.aa. = Pra 1995 Nr. 262 E. 2.aa.). Ob der Täter den angedrohten Nachteil wahr machen will oder kann, ist nicht massgebend.