Art. 181 aStGB schützt die Freiheit des Einzelnen in seiner Willensbildung und Willensbetätigung sowie die Freiheit in seinem Handeln (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 5). Vorliegend interessiert lediglich die Tatvariante der Androhung ernstlicher Nachteile. Eine solche liegt vor, wenn der Täter ein als von seinem Willen abhängig dargestellten, künftiges Ereignis ernstlich androht, um den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 25).