Aus diesem Grund ist auch von einem sich zwar sukzessive steigernden, aber immer noch einheitlichen Willensakt des Beschuldigten auszugehen. Betreffend die tätliche Belästigung am Morgen, also der Griff an das Gesäss der Strafklägerin C.________, und am Nachmittag, also die weitere grobe verbale Belästigung, besteht hingegen kein hinreichend enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. Es ist diesbezüglich von Handlungsmehrheit auszugehen. 15.4.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen Belästigung, begangen in der Zeit vom 7. August 2017 bis zum 15. August 2017 in K.___