_ geht die Kammer entgegen der Vorinstanz davon aus, dass der Geschehensablauf am Mittag des 24. Oktober 2017 eine einzige Handlungseinheit darstellt. Der Beschuldigte tätigte die einzelnen Handlungen, also der Griff an die Brüste der Strafklägerin C.________, die grobe verbale Belästigung und das auf-sie-Liegen in einer direkten Abfolge. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang der einzelnen Taten ist offensichtlich. Aus diesem Grund ist auch von einem sich zwar sukzessive steigernden, aber immer noch einheitlichen Willensakt des Beschuldigten auszugehen.