Aus diesem Grund ist betreffend das Ausfragen der Strafklägerin E.________ über ihr Sexualleben mit ihrem Freund und der Äusserung, dass wenn man mit ihr zusammen sei, man Sex mit ihr haben müsse, von einer Tateinheit auszugehen. Die Äusserung, was sie an ihrem Körper ändern müsste, um letztlich die perfekte Pornodarstellerin sein zu können, stellt hingegen einen eigenständigen Geschehensablauf dar. Hierzu besteht Handlungsmehrheit. Betreffend die Strafklägerin C.________ geht die Kammer entgegen der Vorinstanz davon aus, dass der Geschehensablauf am Mittag des 24. Oktober 2017 eine einzige Handlungseinheit darstellt.