44 Damit ist der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 aStGB erfüllt. 15.4.3 Beurteilung von Handlungseinheit und Handlungsmehrheit Die einzelnen sexuellen Belästigungen gegenüber der Strafklägerin E.________ tätigte der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund einer Woche. Die zeitlichen Abstände zwischen den verbalen Belästigungen lassen sich nicht präzise bestimmen. Jedoch ist zwischen dem Ausfragen ihres Sexuallebens mit ihrem Freund und der Äusserung, wenn man mit ihr zusammen sei, müsse man Sex mit ihr haben, ein thematischer Zusammenhang ersichtlich.