__ erfolgten jeweils schnell und ohne Vorwarnung. Eine Möglichkeit, sich diesen zu entziehen, bestand unabhängig vom Umfeld des Arbeitsplatzes nicht. Ausführungen zur Sozialadäquanz im Umfeld einer Baustelle erübrigen sich in Anbetracht der konkreten Handlungen. Das baustellenübliche Jargon rechtfertigt derartige Handlungen mitnichten. Aus den vorgeworfenen Handlungen ergibt sich bereits, dass der Beschuldigte diese gezielt und bewusst tätigte. Er handelte ohne jeden Zweifel direktvorsätzlich.