Dennoch ist dieser Griff schon im Kontext des Geschehensablaufs für einen objektiven Betrachter als sexuelle Handlung erkennbar, tätigte doch der Beschuldigte unmittelbar danach die zuvor behandelte grobe verbale sexuelle Belästigung. Auch das auf-sie-Liegen, wenn auch angezogen, würde im Kontext des Geschehensablaufs für einen objektiven Betrachter eine sexuelle Bedeutung aufweisen. Diese Bedeutung verstärkte sich umso mehr, als dass der Beschuldigte auf ihr rhythmische, beim Geschlechtsverkehr übliche Bewegungen machte und so selbst die sexuelle Bedeutung seiner Handlung zum Ausdruck brachte.