Allen Handlungen ist gemein, dass sie körperliche Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten bedeuteten. Das Anfassen des Gesässes der Strafklägerin C.________ ist schon deshalb als sexuelle Handlung zu verstehen, weil der Beschuldigte in ihre Hose hineingriff. Das Anfassen ihrer Brüste erfolgte über dem Pullover. Dennoch ist dieser Griff schon im Kontext des Geschehensablaufs für einen objektiven Betrachter als sexuelle Handlung erkennbar, tätigte doch der Beschuldigte unmittelbar danach die zuvor behandelte grobe verbale sexuelle Belästigung.