198 Abs. 2 aStGB. 15.4.2 Tätliche sexuelle Belästigung zum Nachteil der Strafklägerin C.________ Zu prüfen ist, ob der Griff an das Gesäss der Strafklägerin C.________, das Anfassen ihrer Brüste über dem Pullover und das auf-sie-Liegen und die rhythmischen Bewegungen durch den Beschuldigten (Ziff. I.1.3, I.1.4 und I.1.5 der Anklageschrift; pag. 157) tätliche sexuelle Belästigungen darstellen. Allen Handlungen ist gemein, dass sie körperliche Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten bedeuteten.