Dies erübrigt sich aber vorliegend, hat doch die Strafklägerin E.________ die Frage gar nicht erst beantwortet. Die verbalen Äusserungen tätigte der Beschuldigte direkt an die jeweilige Zielperson, wodurch sichergestellt war, dass diese seine Äusserungen auch wahrnehmen würde. Dadurch handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Aus diesen Gründen erfüllen die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Strafklägerinnen E.________ und C.________ den Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 aStGB.