Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die Frage selbst bereits eine ungewollte Konfrontation sexueller Natur darstellen kann und es in diesem Fall auch tut. Daher kann eine Frage objektiv bereits als belästigend empfunden werden, insbesondere wenn sie mehrmals gestellt wird. Zwar könnte der Umstand, dass die Zielperson die Frage inhaltlich beantwortet, unter Umständen als Einwilligung gewertet werden. Dies erübrigt sich aber vorliegend, hat doch die Strafklägerin E.________ die Frage gar nicht erst beantwortet.