43 Nichts ableiten lässt sich aus dem von der Verteidigung vorgebrachten Umstand, dass die Zielperson bei einer Frage mit sexuellem Bezug bestimmen könne, was sie daraufhin preisgebe, weshalb die Frage über das Sexualleben der Strafklägerin E.________ alleine nicht als verbale Belästigung durchgehen könne. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die Frage selbst bereits eine ungewollte Konfrontation sexueller Natur darstellen kann und es in diesem Fall auch tut.