Indem der Beschuldigte sich direkt und konkret über das Sexualleben der Strafklägerin E.________ äusserte und sie darüber ausfragte, und indem er sich in sexuell anzüglicher Weise über ihren und den Körper der Strafklägerin C.________ äusserte, überschritt der Beschuldigte klarerweise die Grenze des Erlaubten. Dass auch andere Baustellenarbeiter zumindest grenzwertige Äusserungen machten, rechtfertigt diejenigen des Beschuldigten nicht. Bei einem solchen Rechtsverständnis käme die blosse Erwerbstätigkeit im Baugewerbe indirekt einer Einwilligung in jedwede erdenkliche Äusserung sexuellen Bezugs gleich, was offensichtlich unhaltbar wäre.