Die Äusserungen und Fragen sind daher bei objektiver Betrachtung als belästigend einzustufen. Sie waren direkt an die Strafklägerin E.________ bzw. C.________ gerichtet und bezogen sich auch jeweils auf sie. Sie waren somit Zielpersonen und Adressatinnen der Aussagen. Der Ort des Geschehens mindert den belästigenden Charakter der Aussagen vorliegend nicht. Zwar würden auf Baustellen mithin Äusserungen unter der Gürtellinie gemacht, wie beide Strafklägerinnen einräumten. Jedoch rechtfertigt dieser Umstand Aussagen mit sexuellem Bezug bereits grundsätzlich nicht. Indem der Beschuldigte sich direkt und konkret über das Sexualleben der Strafklägerin E.___