Einwilligungen oder Provokationen seitens der Strafklägerinnen liegen nicht vor. Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt der Äusserungen auch nur jeweils wenige Tage mit ihnen zusammengearbeitet gehabt. Von daher kann die sexuelle Natur der Aussagen und Fragen keinesfalls aufgrund einer besonders nahen Beziehung zwischen den Beiden veranlasst gewesen sein. Die Äusserungen erfolgten am Arbeitsplatz, weshalb die Strafklägerinnen sich diesen nicht ohne Weiteres entziehen konnte, zumal der Beschuldigte ihnen gegenüber eine übergeordnete Stellung einnahm. Die Äusserungen und Fragen sind daher bei objektiver Betrachtung als belästigend einzustufen.